PRESSE MITTEILUNG
Wetzlar, den 5. November 2013
Ordnungsamt
Was am Volkstrauertag und Totensonntag nicht erlaubt ist
(–).Der Volkstrauertag (in diesem Jahr am 17. November) und der Totensonntag (24. November) sind neben dem Karfreitag die am stärksten geschützten Feiertage in Hessen. Darauf weist das Ordnungsamt der Stadt Wetzlar hin. Auch wenn sich das Freizeitverhalten der Bevölkerung in den vergangenen Jahrzehnten stark verändert hat und die Feiertagsruhe oftmals beeinträchtigt wird, so gilt nach wie vor das Hessische Feiertagsgesetz von 1971 mit seinem schützenden Charakter. Zuletzt geändert wurde dieses Gesetz im Jahr 1997, wobei Ausnahmemöglichkeiten für das Arbeitsverbot an Feiertagen eingeführt wurden.
Was genau ist eigentlich am Volkstrauertag und Totensonntag verboten?
- ganztags
- sämtliche Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen
- 4 – 13 Uhr
- private Sportveranstaltungen
- 4 – 24 Uhr
- gewerbliche Sportveranstaltungen
- Tanzveranstaltungen
- Betrieb von Spielhallen
- öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht den diesen Feiertagen entsprechenden ernsten Charakter tragen
- alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung der Feiertage, der seelischen Erhebung oder einem überwiegenden Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik dienen
Das Ordnungsamt der Stadt Wetzlar appelliert an die Bürger, diese Vorschriften sowohl im privaten Bereich zu beherzigen sowie auch bei der Planung von Veranstaltungen zu berücksichtigen. Gerne ist das Ordnungsamt Ansprechpartner, wenn Unsicherheiten auftreten. Zuständig ist Steffen Bieber, Telefon 06441-99-3216, E-Mail: steffen.bieber@wetzlar.de