Jetzt schon an die Sommerferien denken: Ferienjobs unterliegen gesetzlichen Vorgaben
Die Sommerferien stehen vor der Tür, und damit beginnt für viele Jugendliche die Suche nach einem der heiß begehrten Ferienjobs. Frühzeitig und gut überlegt sollten Schülerinnen und Schüler nach einer solchen Beschäftigung Ausschau halten, empfehlen die Experten für Arbeitsschutz beim Regierungspräsidium (RP) Gießen. Ob ein Schüler eine Ferienarbeit ausüben darf, hängt nicht nur vom Alter oder der Dauer der angestrebten Arbeit ab sondern auch von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Die Behörde hat zu diesem Thema einen Flyer veröffentlicht, der auf wichtige Regelungen rund um den Ferienjob hinweist, beispielsweise zum erforderlichen Mindestalter oder zu gesetzlich vorgeschriebenen Arbeits- und Ruhezeiten.
„Unabhängig von der Ferienzeit dürfen Kinder ausnahmsweise schon mit 13 Jahren einfache Beschäftigungen wie das Austragen von Zeitungen für maximal zwei Stunden täglich ausüben“, erläutert RP-Arbeitsschutzexperte Günter Foth. Auch bestimmte Tätigkeiten in privaten Haushalten, landwirtschaftlichen Familienbetrieben oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen von Kirchen und Vereinen seien erlaubt. Die Tätigkeit muss jedoch leicht und für Kinder geeignet sein und darf nur in der Zeit von 8 bis 18 Uhr ausgeübt werden.
Bei einem vertraglichen Ferienjob in einem Unternehmen müssen Jugendliche mindestens 15 Jahre alt sein. Bei jenen, die zwar schon 15 Jahre alt sind, aber die neunte Klasse noch nicht beendet haben, ist die Ferienarbeit auf vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Wer 15 Jahre alt, aber schon in der zehnten Schulklasse ist oder in sie versetzt wurde, für den gilt diese Begrenzung nicht. Für alle Jugendlichen über 15 Jahre gilt hingegen, dass die Arbeitszeit höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche betragen und nicht überschritten werden darf. Sollte es möglich sein, mit Mehrarbeit einen früheren Feierabend zum Beispiel am Freitag herauszuarbeiten, dann sind 8,5 Stunden täglich erlaubt. Gearbeitet werden darf an fünf Tagen in der Woche, im Regelfall aber nicht an Samstagen und Sonntagen. Ausnahmen, beispielsweise in Gaststätten, Krankenhäusern, Bäckereien oder in der Landwirtschaft, sind möglich.
„Wichtig ist auch, dass auf ausreichende Pausen der Jugendlichen geachtet wird“, betont Foth. Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden betrage die Pausenzeit eine Stunde. Nachts, in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, sei eine Beschäftigung verboten. Aber auch hiervon gäbe es bestimmte Ausnahmeregelungen. Der Experte weist schließlich darauf hin, dass Arbeitsunfälle bei Ferienjobs entsprechend denen bei erwachsenen Arbeitnehmern gesetzlich versichert sind. Damit es nicht zu Unfällen kommt, ist der Arbeitgeber verpflichtet darauf zu achten, dass die Schüler keiner Gesundheitsgefahr ausgesetzt sind. Er hat alle mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen zu beurteilen. „Verboten sind insbesondere unfallträchtige Tätigkeiten oder das Arbeiten mit gefährlichen Maschinen wie Sägen, Pressen oder Fräsen. Bei der Beschäftigung dürfen die Schüler weder Erschütterungen, gesundheitsschädigendem Lärm noch Strahlen oder Giftstoffen ausgesetzt sein“, erläutert der Arbeitsschutzbeamte. Die genauen Rahmenbedingungen sollten vor Arbeitsbeginn abgeklärt werden.
Ferienjobber im Ausland sind nicht durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung versichert und sollten sich vorab über einen geeigneten Versicherungsschutz informieren. Weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutz sind auf der Internetseite der Behörde (http://www.rp-giessen.de/) oder im Arbeitsschutzportal des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration zu finden. Die Arbeitsschutzdezernate des Gießener Regierungspräsidiums bieten darüber hinaus umfangreiche Beratungen an. Von dort wird auch überwacht, ob die Regelungen zur Ferienarbeit von den Arbeitgebern eingehalten werden. Ansprechpartner sind Sarah Haustein und Günter Foth, zu erreichen unter 0641-3030.